Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Finanzreferent

(1) Dem Finanzreferenten obliegt

1. die Durchführung der Haushalts- und Vermögensverwaltung des Tourismusverbandes und

2. die Erstellung des Jahresvoranschlages und allfälliger Nachträge sowie des Rechnungsabschlusses.

(2) Alle Rechnungen, Belege und Urkunden über Verbindlichkeiten sind von der Finanzreferentin/vom Finanzreferenten gemeinsam mit der/dem Vorsitzenden oder der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, falls dieser/diesem die Vollmacht dazu erteilt worden ist, zu zeichnen (Vier-Augen-Prinzip).

(3) Die Funktion des Finanzreferenten ist mit der des Vorsitzenden oder des Vorsitzendenstellvertreters unvereinbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2003, LGBl. Nr. 9/2021