Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Aufsicht

(1) Um der Aufsichtsbehörde () die Ausübung des Aufsichtsrechtes zu ermöglichen, sind die/der Vorsitzende, die Stellvertreterin/der Stellvertreter, die Finanzreferentin/der Finanzreferent und die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer verpflichtet,

1. der Aufsichtsbehörde alle Einladungen zu Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission zeitgleich mit der Versendung der Einladung zu übermitteln;

2. alle Protokolle über Sitzungen der Vollversammlung und der Tourismuskommission der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen nach der Sitzung vorzulegen;

3. der Aufsichtsbehörde den von der Tourismuskommission beschlossenen Jahresvoranschlag, allfällige Nachträge sowie den beschlossenen Marketingplan spätestens zwei Wochen nach Beschlussfassung durch die Tourismuskommission bekannt zu geben;

4. den Rechnungsabschluss sowie den Tätigkeitsbericht spätestens zwei Wochen nach Genehmigung der Aufsichtsbehörde vorzulegen;

5. der Aufsichtsbehörde Einsicht in alle Geschäftsbücher, Schriftstücke, Prüfungsberichte und sonstigen Aufzeichnungen des Tourismusverbands und seiner wirtschaftlichen Unternehmen zu gewähren sowie die erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

6. die Ausschreibung der Position der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers unverzüglich der Aufsichtsbehörde zu übermitteln;

7. Änderungen der Person der/des Vorsitzenden, der Stellvertreterin/des Stellvertreters, der Finanzreferentin/des Finanzreferenten, der Kommissionsmitglieder und der Geschäftsführerin/des Geschäftsführers der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen;

8. allen Maßnahmen unverzüglich zu entsprechen, die von der Aufsichtsbehörde in Durchführung ihrer Aufsichtspflicht verlangt werden.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 gilt auch für die übrigen Organe des Tourismusverbands.

(3) Die Strafbestimmungen der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 (§§ 101b ff.) gelten sinngemäß. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 8 kann die Aufsichtsbehörde den Amtsverlust mit Bescheid aussprechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2021