Beschlussfähigkeit
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.
(3) Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach § 30 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach § 30 Abs. 4 Bgld. SHG 2024 im Vertretungsfall.
(4) Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht aufscheinen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(5) In welchen Fällen Mitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind, richtet sich nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.
