Einberufung
(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese von drei stimmberechtigten Mitgliedern () unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.
(2) Die Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
