Niederschrift
(1) Für jede Sitzung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:
1. Tag, Ort und Zeit der Sitzung,
2. Namen der Anwesenden,
3. Tagesordnung und
4. die gefassten Beschlüsse.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu unterfertigen.
(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Chancengleichheit zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.
