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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 17/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des - Bgld. SHG 2024, LGBl. Nr. 30/2024, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 108/2025, wird verordnet:

Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat

Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die Landesregierung bei

1. der Erlassung von Verordnungen nach dem Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2024 und dem Burgenländischen Chancengleichheitsgesetz und

2. bei der Behandlung grundsätzlicher, die Sozialhilfe und Chancengleichheit betreffender Fragen zu beraten.

Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Einberufung

(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch dann zu erfolgen, wenn diese von drei stimmberechtigten Mitgliedern () unter gleichzeitiger Angabe des Grundes beantragt wird.

(2) Die Mitglieder des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirates sind mindestens eine Woche vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

Beschlussfähigkeit

(1) Der Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder (Abs. 3) einschließlich des Vorsitzenden oder seines Vertreters anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung durch den Vorsitzenden festzustellen.

(3) Zu einem Beschluss ist nach vorheriger Beratung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmberechtigt sind nur die nach § 30 Abs. 3 Z 1 bis 4 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes 2024 - Bgld. SHG 2024 bezeichneten Personen sowie die Ersatzmitglieder nach im Vertretungsfall.

(4) Über Angelegenheiten, die in der Tagesordnung nicht aufscheinen, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.

(5) In welchen Fällen Mitglieder von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen sind, richtet sich nach § 7 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025.

Niederschrift

(1) Für jede Sitzung des Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirats ist eine Niederschrift zu verfassen, die zu enthalten hat:

1. Tag, Ort und Zeit der Sitzung,

2. Namen der Anwesenden,

3. Tagesordnung und

4. die gefassten Beschlüsse.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und dem Berichterstatter zu unterfertigen.

(3) Die Kanzleigeschäfte für den Sozialhilfe- und Chancengleichheitsbeirat hat die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung für die Angelegenheiten der Sozialhilfe und der Chancengleichheit zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung zu führen.

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.