Auf Grund der , 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2006, wird verordnet:
Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung
. (1) Der Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:
1. Landschaftsgärtnerei,
2. Greenkeeping.
(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln.
(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Garten- und Grünflächengestalter oder Garten- und Grünflächengestalterin) zu bezeichnen.
(4) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken. Die Schwerpunktausbildung kann auch im Lehrzeugnis, im Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis vermerkt werden.
Berufsprofil
. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbstständig und eigenverantwortlich auszuführen:
1. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Landschaftsgärtnerei:
a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
d) Rasenbau und Rasenpflege,
e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Gartengestaltung,
g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
h) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse,
i) Führen von Verkaufsgesprächen, Beratung und Betreuung von Kunden.
2. Garten- und Grünflächengestaltung – Schwerpunkt Greenkeeping:
a) Pflegen und Warten der einschlägigen Ausrüstung, Maschinen und Werkzeuge und Durchführen einfacher Instandhaltungsarbeiten,
b) Durchführen von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
c) Durchführen von Pflanzarbeiten,
d) Rasenbau und Rasenpflege,
e) Durchführen von Vermessungsarbeiten,
f) Zeichnen von Skizzen und Plänen für die Golfplatzgestaltung,
g) Behandeln, Pflegen und fachgerechtes Lagern von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
h) Verhindern und Beheben von Schadbildern an Gräsern,
i) Erfassen und Dokumentieren von technischen Daten über Arbeitsablauf und -ergebnisse.
Berufsbild
. (1) Für die Ausbildung wird folgender Allgemeiner Teil festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
(2) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten werden folgende ergänzende Berufsbildpositionen festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
(3) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung ( des Führerscheingesetzes, BGBl. II Nr. 120/1997) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.
. Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens bis sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung in Erster Hilfe zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Fachkunde und Pflanzenkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
. (1) Die Prüfung ist unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrags durchzuführen.
(2) Der Arbeitsauftrag hat folgende Tätigkeiten zu umfassen:
1. Erkennen von Pflanzen (Stauden, Gehölze usw.),
2. Bodenvorbereitung,
3. Pflanzarbeit,
4. einfaches Feldmessen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in drei Arbeitsstunden ausgearbeitet werden kann.
(4) Die Prüfung ist nach dreieinhalb Arbeitsstunden zu beenden.
(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
1. fachgerechte Arbeitsvorbereitung,
2. fachgerechte Arbeitsausführung.
Fachgespräch
. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Apparate, Geräte, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über die fachgerechte Entsorgung sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Angewandte Mathematik
. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Längen- und Flächenberechnung,
2. Volums- und Gewichtsberechnung,
3. Prozentrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachkunde
. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1. Bodenkunde und Düngerlehre,
2. Pflanzenschutz,
3. Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
4. Formen, Maßverhältnisse und Harmonie.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Pflanzenkunde
. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt sinngemäß.
In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen
. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.
(2) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, BGBl. Nr. 103/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(3) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, BGBl. Nr. 260/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.
(4) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.
(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 152/2006 · Stammfassungkundgemacht am 10.04.2006