Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

In-Kraft-Treten und Schlussbestimmungen

. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2006 in Kraft.

(2) Die Verordnung, mit der Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen werden, BGBl. Nr. 103/1989, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

(3) Die Verordnung, mit der die Prüfungsordnung im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) erlassen wird, BGBl. Nr. 260/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 162/1984, tritt unbeschadet Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2006 außer Kraft.

(4) Lehrlinge, die am 31. März 2006 im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(5) Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Garten- und Grünflächengestaltung voll anzurechnen.