Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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. Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, dass er spätestens sechs Monate nach Beginn des 2. Lehrjahres zur theoretischen sowie praktischen Fahrprüfung ( des Führerscheingesetzes, BGBl. II Nr. 120/1997) zwecks Erwerb des Führerscheins der Klasse F (beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge) antreten kann.