. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Die für die theoretische Fahrprüfung erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 27 und 28) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einer Fahrschule durchzuführen.