7. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
Strafbestimmungen
. (1) Wer
1. Vermehrungsgut entgegen erzeugt;
2. den in und 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 86/2009)
4. den in und 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
5. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
6. entgegen nicht rechtzeitig anzeigt;
7. Vermehrungsgut entgegen in Verkehr bringt;
8. Vermehrungsgut entgegen und 19 nicht getrennt hält oder kennzeichnet;
9. entgegen bis 4 nicht oder nicht richtig kennzeichnet;
10. Saatgut entgegen nicht in geschlossenen Verpackungen in Verkehr bringt oder Verschlussvorrichtungen verwendet, die nicht so beschaffen sind, dass sie beim Öffnen unbrauchbar werden;
11. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
12. Vermehrungsgut entgegen ohne die erforderlichen Begleiturkunden oder mit Begleiturkunden, die nicht den Anforderungen des entsprechen, in Verkehr bringt;
13. Vermehrungsgut entgegen ohne Bewilligung einführt;
14. Vermehrungsgut für nicht forstliche Zwecke entgegen einführt;
15. die in einer Einfuhrbewilligung gemäß enthaltenen Vorschreibungen nicht einhält;
16. entgegen der Meldeverpflichtung nicht nachkommt;
17. entgegen eingeführtes Vermehrungsgut in Verkehr bringt;
18. entgegen der Nachweispflicht nicht nachkommt;
19. den in festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
20. entgegen die erforderlichen Betriebsaufzeichnungen und Lagepläne nicht oder nicht vorschriftsmäßig führt oder die Betriebsaufzeichnungen nicht durch mindestens zehn Jahre aufbewahrt;
21. den in der Verordnung gemäß festgelegten Meldeverpflichtungen nicht nachkommt;
22. entgegen Vermehrungsgut mit falscher Angabe der Herkunft oder falscher Stammzertifikatsnummer in den Verkehr bringt;
begeht eine Verwaltungsübertretung. Die Übertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 7 000 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(2) Die Frist für die Verfolgungsverjährung beträgt zwei Jahre.
(3) Leitet eine Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafverfahren wegen einer Verwaltungsübertretung ein, hat sie der anzeigenden Behörde eine Kopie der Strafanzeige und der Entscheidung darüber zu übermitteln.
