1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf die Erzeugung, die Einfuhr, die Ausfuhr und das In-Verkehr-Bringen von forstlichem Vermehrungsgut der im Anhang I gemäß angeführten Baumarten und künstlichen Hybriden im Sinne der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. Nr. L 11 vom 15. Jänner 2000 S 17) anzuwenden.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht:
1. für Vermehrungsgut, das nicht in Verkehr gebracht wird, ausgenommen der 5. Abschnitt;
2. für Pflanzgut und Pflanzenteile, die nachweislich nicht für forstliche Zwecke bestimmt sind, ausgenommen der 5. Abschnitt und .
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Vermehrungsgut für Versuche, Züchtungsvorhaben, wissenschaftliche Zwecke oder für Vermehrungsgut, das zur Ausfuhr oder Wiederausfuhr in Drittländer bestimmt ist, ausgenommen die Nachweispflicht gemäß .
