Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

In-Verkehr-Bringen von eingeführtem Vermehrungsgut

. Eingeführtes Vermehrungsgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn eine Einfuhrbewilligung mit Bescheid des Bundesamtes für Wald erteilt wurde.