Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Trennung und Kennzeichnung

. Vermehrungsgut ist auf allen Stufen der Erzeugung nach den einzelnen Zulassungseinheiten getrennt zu halten. Jede Partie von Vermehrungsgut ist nach folgenden Kriterien zu kennzeichnen:

1. Ländercode und Nummer des Stammzertifikats;

2. botanischer Name sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung;

3. Kategorie;

4. Zweck;

5. Art des Ausgangsmaterials;

6. Zulassungszeichen;

7. Herkunftsgebiet – für Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“ und „ausgewählt“, gegebenenfalls auch bei der Kategorie „qualifiziert“ und „geprüft“;

8. gegebenenfalls autochthon, nichtautochthon oder unbekannter Ursprung;

9. im Falle von Saatgut das Reifejahr;

10. Alter und Art des Pflanzgutes oder der Pflanzenteile, ob unterschnitten, verschult oder getopft;

11. wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde;

12. wenn eine Massenvermehrung gemäß durchgeführt wurde;

13. gegebenenfalls die Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ für „Ausgewähltes Vermehrungsgut“;

14. Vermerk „mit weniger strengen Anforderungen“ für Vermehrungsgut, das gemäß bewilligt wurde;

15. ob es sich dabei um gentechnisch verändertes Material handelt oder wenn es gentechnisch verändertes Material enthält.