Erstmalige Meldung
. (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.
(2) Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.
(3) und 3, , , und sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
