Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erstmalige Meldung

. (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.

(2) Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.

(3) und 3, , , und sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.