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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 101/2007

Änderung
Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 5 und des § 14 Abs. 5 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2006, wird - betreffend mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen - verordnet:

1. Abschnitt

Meldepflichten

Meldepflicht, Übermittlung

. (1) Das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen gemäß hat spätestens bis zum fünfzehnten Kalendertag des zweiten Folgemonats nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres der FMA Quartalsberichte zur Einhaltung der Bestimmungen der und hinsichtlich Kreditrisikokonzentrationen und gruppeninterner Transaktionen entsprechend der Anlage zu übermitteln. Diese Quartalsberichte sind auch der Oesterreichischen Nationalbank zu übermitteln.

(2) Wenn in der Anlage nicht anders angegeben, sind Beträge in Tausend Euro und Prozentsätze auf die zweite Kommastelle genau anzugeben.

(3) Fremdwährungspositionen sind unter Zugrundelegung des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (EZB) zum Meldestichtag in Euro umzurechnen. Ist für eine Währung kein Euro-Referenzkurs der EZB verfügbar, so sind die Devisenmittelkurse zum Meldestichtag heranzuziehen.

(4) Die Meldungen der Quartalsberichte sind in standardisierter Form mittels elektronischer Übermittlung zu erstatten. Dies gilt gleichfalls für eine Leermeldung und das Übersichtsblatt.

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2. Abschnitt

Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen.

(3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)

(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.

Ermittlung der Höhe der Kreditrisikokonzentration und Ausnahmen

. (1) Bei der Ermittlung der Höhe einer Kreditrisikokonzentration sind die Art. 389, 390 Abs. 3 bis 6 sowie 392 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Wortes „Großkredit“ und „Gesamtrisikoposition“ jeweils das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl.II Nr. 101/2011)

(3) Zusätzlich sind Kreditversicherungsverträge mit der Höhe der Versicherungssumme zu erfassen, wobei Verträge, bei denen sowohl kreditgewährendes als auch versicherndes Unternehmen Teil des Finanzkonglomerates sind, lediglich einmal beim versichernden Unternehmen zu erfassen sind.

(4) Kapitalanlagen der fonds- oder indexgebundenen Lebensversicherung können von der Berechnung der Höhe der Kreditrisikokonzentration ausgenommen werden.

Gewichtung der Risiken

. (1) Ausschließlich für die Anwendung des sind die gemäß ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß .

(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des sowie eine Begrenzung im Sinne des sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.

(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.

Begrenzung der Kreditrisikokonzentration

. Jede meldepflichtige Kreditrisikokonzentration im Sinne des ist nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu begrenzen:

1. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei jedem Kunden oder jeder Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

2. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Unternehmen innerhalb der Gruppe von Unternehmen, die ein Finanzkonglomerat gemäß FKG bilden, darf 20 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

3. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

3a. Die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration von allen Unternehmen der Bankenbranche des Finanzkonglomerats bei Unternehmen der Versicherungsbranche des Finanzkonglomerats darf in Summe 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene nicht überschreiten.

4. ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Wortes „Großveranlagung“ das Wort Kreditrisikokonzentration tritt.

3. Abschnitt

Gruppeninterne Transaktionen

Meldung der Gruppeninternen Transaktionen

. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

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Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion

. (1) Als gruppeninterne Transaktion gelten folgende Transaktionen, deren Transaktionshöhe wie folgt erfasst wird:

Darlehen mit der Darlehenssumme;

Kredite mit der Kreditsumme;

Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit ihrem Nominalwert;

Geschäfte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach einer der Methoden der Artikel 273 bis 294 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung einer Vertragspartnergewichtung;

Versicherungsverträge gemäß Z 4, 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16 der Anlage A zu Abs.. 2 VAG mit der Höhe ihrer Versicherungssumme;

Kreditversicherungsgeschäfte mit der Kreditsumme;

Kostenteilungsvereinbarungen mit der Höhe der zurechenbaren Kosten;

Kapitalveranlagungsgeschäfte mit der Höhe des investierten Kapitals;

Geschäfte, die Eigenmittel betreffend, wenn diese gemäß den jeweiligen Branchenvorschriften als solche anerkannt werden.

(2) Bei der Ermittlung der Höhe einer gruppeninternen Transaktion sind marktübliche Bedingungen zugrunde zu legen. Wird eine gruppeninterne Transaktion nicht zu marktüblichen Bedingungen abgeschlossen, so ist zusätzlich der tatsächlich vereinbarte Transaktionswert zu melden.

(3) Als gruppeninterne Transaktionen gelten Transaktionen im Sinne des zwischen Unternehmen des Finanzkonglomerates, bei denen zumindest ein Transaktionspartner ein beaufsichtigtes Unternehmen ist. Nicht zu berücksichtigen sind Transaktionen zwischen Unternehmen, die derselben Finanzbranche gemäß angehören.

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4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Anwendungsbestimmungen

. Bis zum Ablauf von 12 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft einer Feststellung gemäß durch die FMA, jedenfalls aber bis zum 31. März 2008, gelten für ein Finanzkonglomerat 35 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Finanzkonglomeratsebene als Obergrenze für die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration bei einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des und 12 BWG, sofern die aggregierte Höhe der gewichteten Kreditrisikokonzentration gegenüber dem betreffenden Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden im Sinne des und 12 BWG zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit dieser Verordnung auf ein Finanzkonglomerat 25 vH der anrechenbaren Eigenmittel auf Konglomeratsebene überschritten hat.

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Erstmalige Meldung

. (1) Meldungen gemäß dieser Verordnung sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2007 zu erstatten.

(2) Meldungen in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 101/2011 sind erstmalig per Stichtag 30. Juni 2011 zu erstatten.

(3) und 3, , , und sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 358/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Anlage

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 358/2013kundgemacht am 21.11.2013

Fassungen ab: 01.01.2014, 22.11.2013

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 7, § 10, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 358/2013

Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

BGBl. II Nr. 358/2013

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 101/2011kundgemacht am 28.03.2011

Fassungen ab: 29.03.2011, 03.05.2007

Erfasste Bestimmungen: § 2, § 3, § 4, § 5, § 8, § 9, § 10, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 101/2011

Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung

BGBl. II Nr. 101/2011

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 88/2010kundgemacht am 18.03.2010

Fassungen ab: 19.03.2010

Erfasste Bestimmungen: § 1, Anl. 1

RIS-Fundstelle: BGBl. II Nr. 88/2010

Änderung der Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung, der Jahres- und Konzernabschluss-Verordnung, der Ordnungsnormenausweis-Verordnung, der Stammdatenmeldungs-Verordnung und der Vermögens-, Erfolgs- und Risikoausweis-Verordnung

BGBl. II Nr. 88/2010

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.

BGBl. II Nr. 101/2007 · Stammfassungkundgemacht am 02.05.2007

Fassungen ab: 03.05.2007

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, Anl. 1

Finanzkonglomeratsquartalsberichts-Verordnung – FK-QUAB-V

BGBl. II Nr. 101/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.