Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Gewichtung der Risiken

. (1) Ausschließlich für die Anwendung des sind die gemäß ermittelten Werte unter Anwendung der Prinzipien des Art. 400 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des zu gewichten, wobei anstelle des Wortes „Kreditinstitutsgruppe“ das Wort „Finanzkonglomerat“ und an Stelle des Wortes „Großkredit“ das Wort „Kreditrisikokonzentration“ tritt. Der in Art. 400 Abs. 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Begriff „kreditgebendes Kreditinstitut“ bezieht sich für Zwecke dieser Verordnung auf Unternehmen einer Finanzbranche gemäß .

(2) Erhält das zusätzlich beaufsichtigte Unternehmen von Unternehmen der Gruppe nicht nachweislich alle zweckdienlichen Informationen, um auf Finanzkonglomeratsebene eine Risikoerfassung, -beurteilung, -begrenzung, -steuerung und -überwachung im Sinne des sowie eine Begrenzung im Sinne des sicherzustellen, so sind, abweichend von Abs. 1, Kreditrisikokonzentrationen bei diesen Unternehmen mit 100 vH zu gewichten.

(3) Kreditversicherungsverträge sind mit dem Gewicht des versicherten Risikos zu gewichten.