Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. Abschnitt

Kreditrisikokonzentration

Meldung der Kreditrisikokonzentration

. (1) Eine Kreditrisikokonzentration im Sinne des ist entsprechend Teil II der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.

(2) Kreditrisikokonzentrationen sind dabei gegenüber einem Kunden und gegebenenfalls gegenüber einer Gruppe verbundener Kunden im Sinne des Art. 4 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen, ABl. Nr. L 176 vom 27.06. 2013 S. 1 zu erfassen.

(3) Art. 403 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist für die Zurechnung der Kreditrisikokonzentration zu einem Dritten sinngemäß anzuwenden.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 101/2011)

(5) Jede Kreditrisikokonzentration im Sinne des Abs. 1 ist entsprechend Teil II der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen.