3. Abschnitt
Gruppeninterne Transaktionen
Meldung der Gruppeninternen Transaktionen
. Eine gruppeninterne Transaktion im Sinne des § 2 Z 18 FKG ist entsprechend Teil III der Anlage zu melden, sobald die für das Finanzkonglomerat mittels Bescheid der FMA gemäß § 10 Abs. 3 FKG festgelegten Schwellenwerte überschritten werden.
Beachte: Zum Bezugszeitraum vergleiche .
