Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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5. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

Strafbestimmung

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

a) unbefugt Personen gegen Entgelt in Fuhrwerken befördert;

b) in seinem Unternehmen mehr Fuhrwerke verwendet, als von der Bewilligung umfaßt sind;

c) eine ungeeignete Person als Lenker heranzieht, obwohl er von deren mangelnder Eignung wußte oder wissen mußte;

d) trotz behördlicher Untersagung ein Fuhrwerk lenkt;

e) den Bestimmungen der Verordnung gemäß zuwiderhandelt;

f) Pferdemietwagen an öffentlichen Orten bereithält.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit Geldstrafe bis 3.700 € zu ahnden.