Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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4. Abschnitt

Bestimmungen für Pferdemietwagen

Bereithaltung von Pferdemietwagen

Pferdemietwagen sind am Standort des Unternehmens bereitzuhalten; die Bereithaltung an öffentlichen Orten ist nicht zulässig. Der Unternehmer darf Beförderungsaufträge nur in seinen Büro- oder Wohnräumen entgegennehmen.