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Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025, wird verordnet.

Eurowert je LKF-Punkt

Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten mit 0,63 Euro festgesetzt:

Kostendeckend ermittelte Eurowerte

Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Graz, übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 2,03 € 2. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 1,71 €

Amtliche Pflegegebühren

Auf der Grundlage der für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

1. Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 1 872,60 € 2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik am Landeskrankenhaus Graz II 1 355,20 € 3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik 688,00 € 4. Landespflegeanstalt für chronisch Kranke zur Versorgung beatmungspflichtiger Patientinnen/Patienten am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Leoben:a) für invasive Langzeitbeatmungb) für nicht invasive Langzeitbeatmung 397,20 €226,70 €

Zuschläge

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt:

Zweibettzimmer Einbettzimmer 1. Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 53,10 € 132,80 € 2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 53,10 € 132,80 € 3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 39,20 € 54,40 €

Pflegegebühr für ambulante Tagesbehandlungen

Die Pflegegebühren für ambulante Tagesbehandlungen werden ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt:

  1. 1.

    Ambulante Tagesbehandlung in der Psychiatrie

224,70 €

  1. 2.

    Ambulante Tagesbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie

324,10 €

  1. 3.

    Ambulante Tagesbehandlung in der Akutgeriatrie/Remobilisation

237,30 €

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025, LGBl. Nr. 7/2025, außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.