Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und jedem anderen Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,

a) die Unterzeichnungen;

b) die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden;

c) die Zeitpunkte des Inkrafttretens des Übereinkommens nach ;

d) die Notifikationen nach dem ;

e) die Notifikationen nach dem ;

f) die Erklärungen nach dem und 3;

g) die Mitteilungen nach dem und 3;

h) die Vorbehalte nach dem ;

i) die Erneuerung der Vorbehalte nach dem ;

j) die Zurücknahme der Vorbehalte nach dem ;

k) die Notifikationen nach dem ;

l) die Notifikationen nach dem und die Zeitpunkte, in denen sie wirksam werden.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen in Straßburg, am 24. April 1967, in einer Urschrift in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, die Urschrift wird im Archiv des Europarats hinterlegt. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften.