Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsparteien, deren Rechtsordnungen mehr als eine Art der Adoption kennen, haben das Recht, den , 2, 3 und 4 sowie den und 3 nur auf eine dieser Arten anzuwenden.

(2) Die Vertragspartei, die von diesem Recht Gebrauch macht, notifiziert dies dem Generalsekretär des Europarats bei der Unterzeichnung oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder bei Abgabe einer Erklärung nach dem ; sie gibt dabei an, wie sie dieses Recht ausübt.

(3) Die Vertragspartei kann die Ausübung des genannten Rechtes beenden; sie zeigt dies dem Generalsekretär des Europarats an.