Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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TEIL I

VERBINDLICHKEITEN AUS DEM ÜBEREINKOMMEN UND ANWENDUNGSBEREICH

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Übereinstimmung ihrer Rechtsordnung mit den Bestimmungen des Teiles II sicherzustellen und dem Generalsekretär des Europarates die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen zu notifizieren.