Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem übermittelt werden können.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsparteien notifizieren dem Generalsekretär des Europarates die Namen und die Anschriften der Behörden, denen die Ersuchen nach dem übermittelt werden können.