Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Übermittlung und Behandlung

. (1) Die Übermittlungen gemäß bis 8 haben in automationsunterstützter Form zu erfolgen, sofern es sich nicht um als „Confidentiel UE/EU Confidential“ oder höher eingestufte EU-Verschlusssachen handelt oder auf solche Bezug genommen wird.

(2) EU-Verschlusssachen werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.

(3) Von österreichischen Organen erstellte Dokumente gemäß , die sich auf EU-Verschlusssachen beziehen, werden entsprechend den Vorschriften über Informationssicherheit des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 und der Geschäftsordnung des Bundesrates behandelt.