Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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EU-Datenbank

. (1) Die Datenbank gemäß ist zum Zwecke der Übersichtlichkeit und der Benutzer/innenfreundlichkeit grundsätzlich nach fachlichen Gesichtspunkten zu gliedern.

(2) Der Parlamentsdirektion obliegt die Erteilung von Auskünften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den in der EU-Datenbank verfügbaren Dokumenten über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union.