Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Europäische Dokumente

. (1) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von nicht-klassifizierten Dokumenten eingerichtete Datenbank zugänglich.

(2) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten macht dem Nationalrat und dem Bundesrat die vom Rat für die Übermittlung von als „Restreint UE/EU Restricted“ eingestuften EU-Verschlusssachen eingerichtete Datenbank zugänglich.

(3) Der/die Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten übermittelt dem Nationalrat und dem Bundesrat unverzüglich und zusätzlich die nach Abs. 1 und 2 zur Verfügung stehenden Dokumente zwecks Aufnahme in die Datenbank gemäß .

(4) Stehen Dokumente der Europäischen Union dem Nationalrat und dem Bundesrat gemäß Abs. 1 bis 3 zur Verfügung, so gilt dies als Übermittlung durch den zuständigen Bundesminister/die zuständige Bundesministerin. Die Übermittlung sonstiger Dokumente obliegt dem/der zuständigen Bundesminister/in gemäß .

Beachte: Zu Abs. 2 und 3:

Der 20. Jänner 2014 wird als Tag für die Übermittlung formeller Angaben gemäß und von als "Restreint UE/EU Restricted" eingestuften EU-Verschlusssachen gemäß Abs. 2 und 3 an den Nationalrat und den Bundesrat, nach Notifizierung durch die Präsidentin des Nationalrates, bekannt gemacht (vgl. BGBl. II Nr. 19/2014).