Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erhaltung und Verbesserung

. (1) Als Kosten von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten im Sinne des § 14a und des sind zu verstehen:

1. die Baukosten der Arbeiten,

2. die Kosten der Planung und der örtlichen Bauaufsicht ( und ),

3. die Bauverwaltungskosten ( und 7) und

4. die Finanzierungskosten, wie etwa tatsächliche Kosten für Bau- und Zwischenkredite, Geldbeschaffungskosten und Zinsen für eingesetzte Eigenmittel.

(2) Bei der Bemessung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages innerhalb der Obergrenzen gemäß sind auch das Baualter, der Bauzustand und die Abnützungsdauer zu berücksichtigen.