Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Contracting

. (1) Bei Durchführung von Maßnahmen gemäß ist ein geeigneter Nachweis gemäß zu erbringen.

(2) Eine sachgerechte Festlegung der Beträge gemäß liegt jedenfalls vor, wenn der Durchschnitt der in den letzten drei Abrechnungsperioden tatsächlich abgerechneten Kosten herangezogen wird.

(3) Als geeigneter Nachweis im Sinne des und 3 WGG kann jedenfalls ein Gutachten eines Ziviltechnikers oder eines gerichtlich beeideten Sachverständigen des jeweils in Betracht kommenden Fachgebietes herangezogen werden.

(4) Der Nachweis gemäß Abs. 1 ist der Belegsammlung der jeweiligen Abrechnung anzuschließen.