Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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2. ABSCHNITT

Hausverwaltungskosten

Gesamtkosten

. Zur Deckung der gesamten Verwaltungskosten im Zuge der Bewirtschaftung () einer Baulichkeit oder von mehreren eine wirtschaftliche Einheit bildenden Baulichkeiten darf unter Beachtung des Grundsatzes nach der Gebarungsrichtlinienverordnung, BGBl. Nr. 523/1979, gegen Nachweis ein angemessener Betrag ( und ) angerechnet werden.