Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele; Anwendungsvorrang
(1) Zur Umsetzung der Ziele des werden für Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche () die in den bis 8 definierten Maßnahmen mit den in bis 13 enthaltenen Ausnahmen festgelegt.
(2) Sofern eine Fläche in mehreren Zonen und Bereichen gemäß liegt, gelten für diese Fläche die jeweils restriktiveren Regelungen dieser Verordnung. Für Flächen im Uferstreifen gelten zugleich die Regelungen für den Uferstreifen ().
