Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche

(1) Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Abs. 2 beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen () und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).

(2) Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten:

1. rote Gefahrenzonen: gemäß – WRG-GZPV sowie gemäß – ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;

2. gelbe Gefahrenzonen: gemäß sowie gemäß ausgewiesene Flächen;

3. rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche: gemäß ausgewiesene Flächen;

4. blaue Funktionsbereiche: gemäß ausgewiesene Flächen;

5. blaue Vorbehaltsbereiche: gemäß ausgewiesene Flächen;

6. violette Hinweisbereiche: gemäß ausgewiesene Flächen.