Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche
(1) Gefahrenzonen und für den Hochwasserabfluss relevante Bereiche im Sinne dieser Verordnung sind die in Abs. 2 beschriebenen Zonen und Bereiche, die nach Maßgabe der wasserrechtlichen und forstrechtlichen Bestimmungen festgelegt wurden, sowie Uferstreifen () und Hochwasserabflussgebiete (HQ 100).
(2) Als Zonen und Bereiche im Sinne dieser Verordnung gelten:
1. rote Gefahrenzonen: gemäß § 8 Abs. 1 WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung – WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 1 ForstG-Gefahrenzonenplanverordnung – ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
2. gelbe Gefahrenzonen: gemäß § 8 Abs. 2 WRG-GZPV sowie gemäß § 7 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
3. rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche: gemäß § 10 Abs. 2 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
4. blaue Funktionsbereiche: gemäß § 10 Abs. 3 WRG-GZPV ausgewiesene Flächen;
5. blaue Vorbehaltsbereiche: gemäß § 7 Z 3 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen;
6. violette Hinweisbereiche: gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 ForstG-GZPV ausgewiesene Flächen.
