Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Steiermark konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeine Ausnahmen für rote und gelbe Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierte Funktionsbereiche

(1) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Ausweisung und Fortführung von Sondernutzungen im Freiland gemäß für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren zulässig.

(2) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen sind folgende Anschüttungen zulässig:

1. Anschüttungen im Bauland;

2. Anschüttungen im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung, sofern es dadurch zu einer Verbesserung der Gefährdungssituation und zu keiner Beeinträchtigung der Abflusssituation im Hinblick auf Fließgeschwindigkeiten und Wassertiefen kommt;

3. Anschüttungen für Zwecke des Schutzes vor Naturgefahren, sofern die Voraussetzungen des vorliegen.

(3) In roten und gelben Gefahrenzonen sowie rot-gelb schraffierten Funktionsbereichen ist die Errichtung von Verkehrsflächen für den fließenden Verkehr zulässig.