Geltung der Verordnung explosionsfähige Atmosphären
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor explosionsfähigen Atmosphären und mit der die Bauarbeiterschutzverordnung und die Arbeitsmittel-Verordnung geändert werden (Verordnung explosionsfähige Atmosphären – VEXAT), gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG:
1. Die Verweisungen auf die Explosionsschutzverordnung 1996 im § 2 Abs 2 VEXAT und auf das Akkreditierungsgesetz im § 9 Abs 3 Z 3 VEXAT beziehen sich jeweils auf die im festgelegte Fassung dieser Bundesnormen.
2. § 21 Abs 4 und § 22 VEXAT sind nicht anzuwenden.
