Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe

Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die , , , , und sinngemäß anzuwenden.