Geltung der Verordnung biologische Arbeitsstoffe und ergänzende Bestimmungen über biologische Arbeitsstoffe
Die Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe, samt deren Anhängen (Verordnung biologische Arbeitsstoffe – VbA) gilt mit Ausnahme der und 14 als Verordnung zu § 29 Abs 2 BSG. Ergänzend sind die §§ 40 Abs 5, 41 Abs 5, 42, 43, 44 und 47 ASchG sinngemäß anzuwenden.
