Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Geltung der Verordnung über Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 und weitere Bestimmungen zur Gesundheitsüberwachung

(1) Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2025 (VGÜ) samt deren Anlagen gilt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Verordnung zu § 37 BSG:

1. Im tritt an die Stelle des Zitats „5. Abschnitts des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes“ das Zitat „4. Abschnitts des BSG“.

2. Die , und sind nicht anzuwenden.

(2) Bei Untersuchungen zur Gesundheitsüberwachung ist besonderes Augenmerk auf die Feststellung des Gesundheitszustandes der Bediensteten im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffen gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit zu legen. Die durchführenden Ärztinnen und Ärzte sowie im Übrigen die Bedienstetenschutzkommission und die Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG schlagen hinsichtlich solcher Expositionen Schutz- und Vorbeugungsmaßnahmen für die untersuchten sowie für alle sonst betroffenen Bediensteten vor.

(3) Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein. Ist ein biologischer Grenzwert festgelegt, sind die Bediensteten vor Beginn der expositionsgefährdeten Tätigkeit darüber zu informieren, dass eine Gesundheitsüberwachung zwingend vorgeschrieben ist.

(4) Ärztinnen bzw Ärzte und die Organe der Bedienstetenschutzkommission sowie jene der Kontrollorgane nach dem 8. Abschnitt des BSG und des Dienstgebers, denen die Gesundheitsüberwachung jener Bediensteten obliegt, die krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoffe gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG ausgesetzt sind, müssen mit den für jede und jeden Bediensteten geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.

(5) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen Bediensteten oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Arbeitsstoff gemäß Art 2 lit a, b und ba der Richtlinie 2004/37/EG bei der Arbeit festgestellt wurden, sind den im 7. und 8. Abschnitt des BSG vorgesehenen Kommissionen und Organen zu melden.