Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Mitwirkung bei der Vollziehung

Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben den nach diesem Gesetz zuständigen Organen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse () im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.