Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Überwachung der Nationalparkflächen

(1) An der Vollziehung dieses Gesetzes haben entweder hauptamtliche oder solche beeideten Naturschutzorgane (§§ 61 ff NG 1990), die in einem hauptberuflichen Dienstverhältnis mit der Nationalparkgesellschaft stehen, als Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen mitzuwirken.

(2) Die Nationalparkbetreuer und Nationalparkbetreuerinnen sind berechtigt und verpflichtet auf Nationalparkflächen insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen:

1. Personen, die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung nach den Vorschriften dieses Gesetzes stehen, anzuhalten, ihre Identität festzustellen und sie zum sofortigen Verlassen der Nationalparkflächen aufzufordern;

2. Pflanzen und Tiere, Teile und Exemplare derselben, für welche Bestimmungen dieses Gesetzes, des NG 1990 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen Anwendung finden, zur Sicherung des Verfalles im Sinne des vorläufig zu beschlagnahmen sowie die zur Tat benützten Gegenstände abzunehmen, wobei die Beschlagnahme der zur Strafverfolgung zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen ist und die beschlagnahmten Pflanzen, Tiere und Gegenstände an diese Behörde abzuliefern sind;

3. die von angehaltenen Personen mitgeführten Fahrzeuge und Behältnisse nach Pflanzen, Tieren und Gegenständen im Sinne der Z 2 zu durchsuchen.