Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständigkeit

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes sowie Aufsichtsbehörde über die Nationalparkgesellschaft ist die Landesregierung.

(2) Die Landesregierung kann in Ihrer Tätigkeit als Aufsichtsbehörde jederzeit Einsicht in die Bücher und Schriften der Nationalparkgesellschaft nehmen und Berichte und Stellungnahmen verlangen.

(3) Die Genehmigung oder Versagung der Genehmigung von jagd- und fischereilichen Plänen und Regulierungsplänen () obliegt der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

(4) Aufgaben der Gemeinden nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.