Schutz von Bezeichnungen
(1) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkflächen“, „Naturzone”, „Bewahrungszone”, „Nationalparkbereich“, „Nationalparkgemeinde“ oder „Nationalparkregion” für Flächen, die nicht auf Grundlage dieses Gesetzes zu solchen erklärt wurden, ist verboten.
(2) Die Verwendung der Bezeichnungen „Nationalpark”, „Nationalparkgemeinde” oder „Nationalparkregion” für Produkte oder Dienstleistungen der Nationalparkregion ist gestattet. Die Verwendung kann von der Behörde () untersagt werden, wenn durch die Verwendung Interessen des Nationalparks gefährdet werden.
