Grundsätze der Geschäftseinteilung
(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.
(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten:
Referat 1 - Zentrale Dienste
Referat 2 - Sicherheit und Verkehr
Referat 3 – Wirtschaft
Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär
Referat 5 - Gesundheit und Soziales
Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe
(3) Die Fachgebiete gemäß werden den Referaten wie folgt zugeordnet:
Referat 1 - Zentrale Dienste: Zentrale Dienste, Vorstandsangelegenheiten
Referat 2 - Sicherheit und Verkehr: Sicherheit, Verkehr, Strafen
Referat 3 - Wirtschaft: Gewerbewesen
Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär: Naturwirtschaft, Umweltangelegenheiten, Veterinärwesen, Jagd
Referat 5 - Gesundheit und Soziales: Gesundheit, Soziales
Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe: Kinder- und Jugendhilfe
Für das Fachgebiet „Gemeindewesen“ erfolgt keine fixe Zuordnung; diese kann selbständig von den Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden.
(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:
1. Referatsgliederungen und -bezeichnungen
2. Fachgebiete und Aufgabenbereiche, die den Referaten nach zugeordnet sind,
3. eine allfällige weitere organisatorische Untergliederung der Referate gemäß .
(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des vorliegen.
