Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Grundsätze der Geschäftseinteilung

(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.

(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten:

Referat 1 - Zentrale Dienste

Referat 2 - Sicherheit und Verkehr

Referat 3 – Wirtschaft

Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär

Referat 5 - Gesundheit und Soziales

Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe

(3) Die Fachgebiete gemäß werden den Referaten wie folgt zugeordnet:

Referat 1 - Zentrale Dienste: Zentrale Dienste, Vorstandsangelegenheiten

Referat 2 - Sicherheit und Verkehr: Sicherheit, Verkehr, Strafen

Referat 3 - Wirtschaft: Gewerbewesen

Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär: Naturwirtschaft, Umweltangelegenheiten, Veterinärwesen, Jagd

Referat 5 - Gesundheit und Soziales: Gesundheit, Soziales

Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe: Kinder- und Jugendhilfe

Für das Fachgebiet „Gemeindewesen“ erfolgt keine fixe Zuordnung; diese kann selbständig von den Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden.

(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Referatsgliederungen und -bezeichnungen

2. Fachgebiete und Aufgabenbereiche, die den Referaten nach zugeordnet sind,

3. eine allfällige weitere organisatorische Untergliederung der Referate gemäß .

(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des vorliegen.