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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 45/2024

Änderung

LGBl. Nr. 1/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Burgenländischen Bezirkshauptmannschaften-Gesetzes, LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, wird verordnet:

Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft

(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt .

(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.

(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:

1. Gemeindewesen

2. Gesundheit

3. Gewerbewesen

4. Jagd

5. Kinder- und Jugendhilfe

6. Naturwirtschaft

7. Sicherheit

8. Soziales

9. Strafen

10. Umweltangelegenheiten

11. Verkehr

12. Veterinärwesen

13. Vorstandsangelegenheiten

14. Zentrale Dienste

(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.

Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt

(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß , LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.

(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.

Grundsätze der Geschäftseinteilung

(1) Die Aufbauorganisation hat sich an der Aufgabenerledigung zu orientieren, wobei inhaltlich und ablauforganisatorisch verwandte Aufgaben zusammengeführt werden können.

(2) Die Bezeichnung der Referate hat wie folgt zu lauten:

Referat 1 - Zentrale Dienste

Referat 2 - Sicherheit und Verkehr

Referat 3 – Wirtschaft

Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär

Referat 5 - Gesundheit und Soziales

Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe

(3) Die Fachgebiete gemäß werden den Referaten wie folgt zugeordnet:

Referat 1 - Zentrale Dienste: Zentrale Dienste, Vorstandsangelegenheiten

Referat 2 - Sicherheit und Verkehr: Sicherheit, Verkehr, Strafen

Referat 3 - Wirtschaft: Gewerbewesen

Referat 4 - Naturwirtschaft und Veterinär: Naturwirtschaft, Umweltangelegenheiten, Veterinärwesen, Jagd

Referat 5 - Gesundheit und Soziales: Gesundheit, Soziales

Referat 6 - Kinder- und Jugendhilfe: Kinder- und Jugendhilfe

Für das Fachgebiet „Gemeindewesen“ erfolgt keine fixe Zuordnung; diese kann selbständig von den Bezirkshauptmannschaften vorgenommen werden.

(4) Die Geschäftseinteilung hat jedenfalls zu enthalten:

1. Referatsgliederungen und -bezeichnungen

2. Fachgebiete und Aufgabenbereiche, die den Referaten nach zugeordnet sind,

3. eine allfällige weitere organisatorische Untergliederung der Referate gemäß .

(5) In Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gemäß kann von den Vorgaben der Abs. 2 und 3 abgewichen werden, sofern die Voraussetzungen des vorliegen.

Organisationshandbuch

Für jede Bezirkshauptmannschaft ist ein Organisationshandbuch zu erstellen. Im Organisationshandbuch werden die Aufbauorganisation der Bezirkshauptmannschaft abgebildet sowie die Aufgaben und Befugnisse aller in der Bezirkshauptmannschaft tätigen Bediensteten ausgewiesen. Dazu gehören insbesondere:

1. Aufgaben der Bezirkshauptmannschaft

2. Referatsgliederung der Bezirkshauptmannschaft

3. Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft

4. Referatsleitung

5. Weisungsbefugnisse

6. Zeichnungsbefugnisse

7. sonstige organisatorische Regelungen

8. Befugnisse und Verantwortungsbereiche der Referatsleitung und

9. Erteilung und Entziehung von Berechtigungen gemäß .

Projekt- und Stabsorganisation

(1) Zur Besorgung komplexer Aufgaben, die sich über einen bestimmten Zeitraum erstrecken und die den Geschäftsbereich mehrerer Bezirkshauptmannschaften oder Angelegenheiten des Aufgabenbereichs anderer Behörden sowie Dienststellen des Landes betreffen, können befristet organisationsübergreifende Arbeitsgruppen oder Projekte vom Landesamtsdirektor oder von der Landesamtsdirektorin eingerichtet werden. Bezirkshauptmannschaftsinterne Arbeitsgruppen oder Projekte können jederzeit vom jeweiligen Behördenleiter eingerichtet werden.

(2) Für jede Arbeitsgruppe oder jedes Projekt sind bei ihrer Einrichtung insbesondere schriftlich festzulegen:

1. die Ziele und der Aufgabenbereich

2. der Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben

3. die Leiterin oder der Leiter und die Mitglieder.

Das Ausmaß der Tätigkeit der Mitglieder für Aufgaben der Arbeitsgruppe oder des Projektes ist bei Bedarf festzuhalten.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Einrichtung von Stabsorganisationen.

Leitungsaufgaben

(1) Auf Grundlage des , LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, hat der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben auf die Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, Sparsamkeit und der Zweckmäßigkeit zu sorgen.

(2) Dem Bezirkshauptmann oder der Bezirkshauptfrau obliegt des Weiteren insbesondere:

1. Die Sicherstellung der innerorganisatorischen Sicherheitsmaßnahmen auf der Bezirkshauptmannschaft (wie zB Hausordnung, Sicherheitskonzept für Amtsgebäude, organisatorische Brandschutzmaßnahmen, Notstromversorgung) in Abstimmung mit der allenfalls zuständigen Organisationseinheit im Amt der Burgenländischen Landesregierung. Hierbei kann sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau einer Bediensteten oder eines Bediensteten bedienen.

2. Der Einsatz von Instrumenten der Qualitätssicherung (wie zB Kennzahlensysteme, Prozessmanagement, Controlling und geeignete Methoden der Kosten- und Leistungsrechnung) sowie die Einrichtung interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme. Hierbei kann sich der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau einer Bediensteten oder eines Bediensteten bedienen.

(3) Der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau hat jede Erteilung oder Entziehung von Berechtigungen im Sinne des , LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, schriftlich zu verfügen und im Organisationshandbuch () abzulegen.

(4) Unbeschadet der Überwachung durch sonstige Vorgesetzte obliegt jedem Referatsleiter und jeder Referatsleiterin die Kontrolle der Aufgabenbesorgung unter Bedachtnahme auf die festgelegten Ziele sowie die Überwachung der Einhaltung der allgemeinen Dienstpflichten.

Informationspflicht

(1) Die Bezirkshauptleute haben ihre jeweiligen vorgesetzten Organe oder Stellen über alle Umstände, die für deren Amtsführung wichtig sein können, in Kenntnis zu setzen. Dies betrifft insbesondere außergewöhnliche Vorfälle und Ereignisse, welche über den Rahmen des üblichen Verwaltungsgeschehens hinausgehen und unter Umständen besondere Maßnahmen erforderlich machen.

(2) Betrifft eine Angelegenheit auch Zuständigkeitsbereiche anderer Behörden, sind diese mitzubefassen.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2024 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland, mit der eine Geschäftsordnung für die Bezirkshauptmannschaften im Burgenland erlassen wird, LGBl. Nr. 28/2023, außer Kraft.

(3) , , 2 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 1/2026 treten mit 1. Februar 2026 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.