Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Innere Organisation der Bezirkshauptmannschaft

(1) Die Bezirkshauptmannschaft ist grundsätzlich in sechs Referate zu gliedern, wobei der Bezirkshauptmann oder die Bezirkshauptfrau die Leitung eines Referates selbst übernehmen kann. In begründeten Fällen kann mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von der Begrenzung abgesehen werden. Für Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt gilt .

(2) Die Referate sind aus sachlich zusammengehörigen Fachgebieten zu bilden.

(3) Jedes Referat besteht aus einem oder mehreren Fachgebieten. Folgende Fachgebiete werden festgelegt:

1. Gemeindewesen

2. Gesundheit

3. Gewerbewesen

4. Jagd

5. Kinder- und Jugendhilfe

6. Naturwirtschaft

7. Sicherheit

8. Soziales

9. Strafen

10. Umweltangelegenheiten

11. Verkehr

12. Veterinärwesen

13. Vorstandsangelegenheiten

14. Zentrale Dienste

(4) Eine weitere organisatorische Untergliederung der Referate kann nur mit Zustimmung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau erfolgen.