Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt

(1) Als Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt werden jene Bezirkshauptmannschaften bezeichnet, welchen gemäß , LGBl. Nr. 42/2019, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 33/2024, sprengelübergreifend die Zuständigkeit für bestimmte Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde fallen, übertragen wurde.

(2) Sofern es im Hinblick auf den Arbeits- sowie Personalaufwand für die übertragenen Angelegenheiten zweckmäßig erscheint, kann in Bezirkshauptmannschaften mit Schwerpunkt eine von abweichende Anzahl an Referaten eingerichtet werden.