*) Strafen
(1) Eine Übertretung begeht, wer
a) sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder beim Bergwandern betätigt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
b) einer Aufforderung nach nicht nachkommt,
c) sich entgegen dem als Bergführer, als Canyoning-Führer oder als Sportkletterlehrer oder entgegen dem als Wanderführer ausgibt,
d) als Bergführer einer Verpflichtung gemäß den , 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
e) als Canyoning-Führer einer Verpflichtung gemäß , 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
f) als Sportkletterlehrer einer Verpflichtung gemäß , 13 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 2 und 3, 15, 16 Abs. 1, 18 Abs. 4 oder 19 nicht entspricht,
g) als Bergführeranwärter, als Canyoning-Führeranwärter oder als Sportkletterlehreranwärter einer Verpflichtung gemäß nicht entspricht,
h) als Wanderführer einer Verpflichtung gemäß in Verbindung mit den , 14 Abs. 2 und 3, 15 oder 16 Abs. 1 oder gemäß nicht entspricht,
i) eine Schule gemäß betreibt, ohne nach diesem Gesetz hiezu berechtigt zu sein,
j) die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Wandern“ oder eine andere im genannte Bezeichnung entgegen dieser Bestimmung verwendet,
k) als Bewilligungsinhaber einer Schule gemäß einer Verpflichtung gemäß oder als Bewilligungsinhaber oder als Stellvertreter () einer Verpflichtung gemäß den oder 30 Abs. 3 oder 31 nicht entspricht,
l) als Bewilligungsinhaber, gemäß bestellter Stellvertreter oder Lehrkraft einer Schule gemäß einer Verpflichtung gemäß in Verbindung mit den und 5, 14 oder 15 Abs. 2 bis 4 oder einer Verpflichtung gemäß nicht entspricht,
m) als Betreiber oder Lehrkraft einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr entgegen eine Unterrichtstätigkeit entfaltet oder sich als Führer oder Begleiter bei Bergtouren, bei Canyoning-Touren, beim Sportklettern oder bei Bergwanderungen betätigt oder solche Tätigkeiten veranlasst,
n) als Bergführer, Canyoning-Führer, Sportkletterlehrer, Wanderführer oder Betreiber einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Wandern im Ausflugsverkehr einer Verpflichtung nach den , 23 Abs. 6 oder 34 Abs. 3 nicht entspricht,
o) eine Bezeichnung entgegen in Verbindung mit des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes führt oder
p) den in Verordnungen, welche auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, enthaltenen Geboten und Verboten zuwiderhandelt.
(2) Übertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In anderen Bundesländern oder in ausländischen Staaten begangene Übertretungen gemäß Abs. 1 werden gemäß Abs. 2 bestraft, wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 1/2008, 12/2010, 44/2013, 59/2016, 5/2020
