5. Abschnitt*) Partieller Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union
*)
(1) Die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen für den partiellen Berufszugang nach dem Recht der Europäischen Union richtet sich nach des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes.
(2) Im Falle der Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1 genügen diese abweichend von
a) als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Konzession im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
b) als fachliche Qualifikation für die Bescheinigung einer eingeschränkten Wanderführerberechtigung im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
c) als fachliche Qualifikation für die eingeschränkte Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
d) als fachliche Qualifikation für den stellvertretenden Leiter einer Schule gemäß im Umfang eines partiellen Berufszugangs;
e) als fachliche Qualifikation für die Verwendung als Lehrkraft in einer Schule gemäß im Umfang eines partiellen Berufszuganges.
(3) Für Personen mit Berechtigung zum partiellen Berufszugang gelten die Bestimmungen für Konzessionsinhaber, für Wanderführer, für Inhaber einer Bewilligung zum Betrieb einer Schule gemäß und für deren Lehrkräfte sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Führen der Berufsbezeichnung abweichend von den und 23 Abs. 2 die Regelung des des Landes-Dienstleistungs- und Berufsqualifikationsgesetzes anwendbar ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 59/2016, 5/2020
