*) Leitung
(1) Der Bewilligungsinhaber hat die Schule gemäß selbst zu leiten. Er hat für den Fall der Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Dieser muss die Voraussetzungen des erfüllen.
(2) Der Bewilligungsinhaber hat die Bestellung eines Stellvertreters der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat dem Bergführerverband und der Landesregierung jede Verlegung des Geschäftssitzes der Schule gemäß bekannt zu geben.
*) Fassung LGBl.Nr. 12/2010, 59/2016, 5/2020
