Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

*) Pflichten des Bewilligungsinhabers und der Lehrkräfte

(1) Für die Erteilung von Unterricht gelten sinngemäß

und 5 – Vorbereitung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

– Durchführung einer Bergtour, Canyoning-Tour sowie Klettertour –

 bis 4 – Andere Pflichten des Bergführers, des Canyoning-Führers und des Sportkletterlehrers – .

(2) Der Bewilligungsinhaber hat jede Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Schule gemäß der Landesregierung und dem Bergführerverband anzuzeigen.

(3) Die Lehrkräfte sind verpflichtet, sich gegenüber Organen der Bezirkshauptmannschaft, der Landesregierung und des Bergführerverbandes über ihre Berechtigung auszuweisen. Der gilt sinngemäß.

*) Fassung LGBl.Nr. 15/2006, 12/2010, 59/2016, 5/2020